FAQ

Häufig gestellte Fragen:

Welche Kinder können FBO-Gruppen besuchen?

Alle Kinder im Altern von 3-6 Jahren aus Familien mit Flucht- und Migrationserfahrung, die in Gemeinschaftsunterkünften, Hostels und ASOG-Einrichtungen leben, haben einen Anspruch auf einen Kitagutschein und können an FBO-Gruppen teilnehmen.

Wo kann eine FBO-Gruppe entstehen?

Vornehmlich am Ort oder in der Nähe großer Gemeinschaftsunterkünfte und/oder Erstaufnahmeeinrichtungen (Tempohomes, Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge – MUF). FBO-Gruppen können in den Gemeinschaftsunterkünften selbst, in Familienzentren, Gemeindehäusern, Stadtteilzentren, ggf. auch in Räumlichkeiten von Kindertagesstätten. usw. eingerichtet werden (siehe Leitlinien). Die Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten erfolgt durch die Kitaaufsicht.

Ist eine Doppelnutzung des Raumes, in dem FBO stattfindet, möglich?

Geeignete Räumlichkeiten können auch für zwei Gruppen (Vor- und Nachmittagsgruppe) genutzt werden. Auch anderweitige Nutzungen außerhalb der Betreuungszeiten der FBO-Gruppe sind möglich, soweit diese mit der pädagogischen Arbeit der FBO-Gruppe vereinbar sind.

Die Entscheidung im Einzelfall liegt bei der Kitaaufsicht.

Benötigt der Träger zum Betrieb einer FBO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bauaufsicht bzw. eine Baugenehmigung?

Die Kitaaufsicht fordert bei neuen Kitas grundsätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bauaufsicht. Die Einrichtungsaufsicht verzichtet hierauf, wenn es sich um genehmigte Gebäude u.a. zum Zwecke der Kinderbetreuung handelt, wie es z. B. bei einer Gemeinschaftsunterkunft der Fall ist.

Was sind die Aufgaben der interkulturellen Unterstützungskraft?

Die in der FBO arbeitenden ausgebildeten Fachkräfte, sollen von einer interkulturellen Unterstützungskraft, insbesondere in der Familienarbeit, unterstützt werden. Dieses können z.B. Stadtteilmütter, Elternlotsen oder Personen sein, die bereits pädagogische Erfahrungen in der interkulturellen Arbeit mit Familien gesammelt haben und über entsprechende Kompetenzen verfügen, ggf. können diese auch Quereinsteigende sein.

Der Stellenanteil der interkulturellen Unterstützungskraft ergibt sich aus der trägerseits erstellten Konzeption.

Wie wird die interkulturelle Unterstützungskraft finanziert?

Die Finanzierung des FBO-Angebotes erfolgt im Rahmen des Kita-Gutscheinverfahrens (über Teilzeitgutscheine ohne Mittagessen) sowie über eine Zuwendungsfinanzierung für die Personalausgaben der interkulturellen Unterstützungskraft in Höhe von bis zu 10.000,00 € /jährlich.